Grundsätzlich ist es Arbeitnehmervertretungen gestattet, im Rahmen ihrer Rechte zu streiken. Fragwürdig erscheint jedoch, wenn sich auch Teile der Unternehmensführung an solchen Streikmaßnahmen beteiligen oder diese unterstützen.
Durch den aktuellen Streik sind mehrere wichtige Dienste erheblich eingeschränkt. Betroffen sind unter anderem der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV), Teile des Lieferverkehrs sowie die Unterstützung bei Stör- und Einsatzlagen. Dadurch kann auch die Sicherheit von Einsatzkräften beeinträchtigt werden.
Ein Streik, der sich gegen Entscheidungen der obersten Regierung richtet, wirft insbesondere in Rheinstadt erhebliche Fragen auf. Vor allem dann, wenn grundlegende Versorgungsleistungen nicht mehr sichergestellt werden können. Dabei geht es nicht nur um organisatorische Abläufe, sondern auch um die Sicherheit der Bevölkerung.
Man stelle sich vor, als nächstes würden Polizei oder Justiz ihre Arbeit vollständig niederlegen – die Folgen für die öffentliche Ordnung wären gravierend.
Sollte Ihnen durch diesen Streik ein finanzieller oder sonstiger Schaden entstanden sein, besteht unter Umständen die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Betroffene Bürgerinnen und Bürger können sich hierfür an die Stadtverwaltung Rheinstadt wenden oder direkt Kontakt mit der Kanzlei Rechtsanwälte Rheinstadt & Partner aufnehmen.
Die Kanzlei Shelby & Partner vertritt die Stadtwerke. Aus diesem Grund besteht ein möglicher Interessenkonflikt, weshalb eine Vertretung geschädigter Bürger durch diese Kanzlei nicht erfolgen kann.
Prof. Dr. mult. Mag. Max Snow LL.M.
Managing Partner
Rechtsanwälte Rheinstadt und Partner